Beitragsordnung

A. Aufnahmegebühr
für jedes Mitglied beträgt die Aufnahmegebühr 10,00 Euro inkl. 19 % Mehrwertsteuer.
 
B. Mitgliedsbeitrag

 Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft zu entrichten. Sie ermitteln sich gemäß       den Ausführungen unter B und C. Sofern keine niedrigere Bemessungsgrundlage nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, ist der Vorjahresbeitrag anzusetzen.

Bei zusammenveranlagten Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnerschaften werden die Einnahmen zusammengerechnet. Ebenso wird vorausgesetzt, dass beide Ehepartner/Lebenspartner Mitglied werden; es wird in diesem Fall nur ein Mitgliedsbeitrag erhoben.

Der Mitgliedsbeitrag staffelt sich nach einer Beitragsbemessungsgrundlage, die sich aus allen steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen oder –wenn die Einnahmen nicht bekannt sind – aus Einkünften mit Ausnahme von Sozialleistungen und Reisepauschalen.

  1. Jahresbruttoarbeitslohn oder Versorgungsbezüge nach Jahreslohnsteuerbescheinigung einschl. sonstiger Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 a oder b EStG zzgl. Vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Auslösungen, Spesen und Reisekostenpauschalen.
  • Aufwandsentschädigungen (steuerfreie Bezüge aus _Bundes- oder Landeskasse) nach § 3 Nr. 12 EStG.
  • Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten § 3 Nr. 26 bzw. 26 a EStG (z.B. Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer im Dienste oder Auftrag einer Behörde oder gemeinnützigen Organisation),
  • Lohnersatzleistungen nach § 32 b EStG (Arbeitslosengeld I, Krankengeld etc.)
  1. Einnahmen aus
  • Steuerpflichtigen und steuerfreien ausländischen Einnahmen oder Einkünften, wie z.B. Arbeitslohn, Auslandsrenten etc.
  • Steuerpflichtigen oder steuerfreien Renten, Unterhaltsleistungen, Dauernden Lasten,
  • Der Vermietung und Verpachtung von unbebauten oder bebauten Grundstücken sowie Beteiligungseinkünften aus Vermietung und Verpachtung (siehe §21 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 EStG)
  • Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden etc.), auch bei ‚Einbehalt der Abgeltungssteuer,
  • privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken oder Grundstücksteilen.
BeitragsstufeBemessungsgrundlageGesamtbetrag (Inkl. 19% MwSt.)
Von Eurobis EuroEuro
1bis10.000 36,00
210.00115.00058,00
315.00120.00079,00
420.00130.00097,00
530.00140.000115,00
640.00150.000135,00
750.00160.000156,00
860.00170.000168,00
970.00180.000180,00
1080.00190.000210,00
1190.001120.000250,00
12120.001180.000300,00
13über 180.001500,00

 C. Anpassung der Beitragsstufen in besonderen Fälle

Bestimmte Faktoren können den Mitgliedsbeitrag erhöhen. Der Betrag erhöht sich manchmal um vier Stufen.

jeweils um eine Stufe, wenn

  • Die Einnahmen aus Kapitalvermögen über 2.000 Euro liegen.
  • Altersvorsorgezulage nach § 83 EStG (Riester-Rente) beansprucht wird.
  • Zufluss von Kindergeld für volljährige Kinder erfolgt, pro Kind.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen, private Handwerkerleistungen oder Hilfe beim „Haushaltsscheckverfahren“ nach § 35 a EStG vorliegen.
  • Einnahmen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbebauter, auch landwirtschaftlicher Flächen vorliegen.

                   Jeweils um drei Stufen , wenn

  • Einnahmen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bebauter oder ausländische Einnahmen oder Einkünfte (Arbeitslohn, Renten etc.) vorliegen.


D. Leistungen des Vereins

 können erst nach Zahlung des jeweiligen Jahresbeitrages im Sinne von § 3 (3) der Satzung in Anspruch genommen werden.

E. Satzungsgemäß entrichtet

Sind Beiträge, wenn sie von der Beraterin oder dem Berater quittiert worden sind. Im Mahnverfahren richtet sich der Beitragsanspruch nach der zuletzt erhobenen Beitragsstufe.

F. Rückwirkenden Beitritt

Im Falle eines rückwirkenden Beitritts wird für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraums der Mitgliedsbeitrag erhoben,  der bei einer bereits bestehenden Mitgliedschaft erhoben worden wäre.

 Berechnungsbeispiele zur Beitragsordnung ab August 2015

Beispiel 1:

Mitglied A, verheiratet, 2 Kinder von 6 und 9 Jahren, für die ihm Kindergeld zufließt, erhält neben einem Arbeitslohn von 14.500 Euro Kindergeld in Höhe von 4.416 Euro und hat keine weiteren Einnahmen.

Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt 14.500 Euro = Beitragsstufe 2. Das Kindergeld wirkt sich nicht auf den Betrag aus, da die Kinder noch nicht volljährig sind. Der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag beträgt damit 58 Euro.

Beispiel 2:

Mitglied B ist Eigentümer eines neu angeschafften und teilweise für Wohnzwecken vermieteten Einfamilienhauses. Er bezieht Arbeitslohn in Höhe von 35.000 Euro sowie Einnahmen aus der Vermietung in Höhe von 4.800 Euro. 

Die Bemessungsgrundlage beträgt 39.800 Euro = Beitragsstufe 5. Da B vermieteten Grundbesitz hat, erhöht sich der Beitrag um 3 Stufen = Beitragsstufe 8, so dass ein Mitgliedsbeitrag von 168 Euro fällig wird.

Beispiel 3:

Mitglied C erhält neben seinem Arbeitslohn von 35.000 Euro noch von seinem Arbeitgeber steuerfreie Auslösungen von 1.000 Euro. Des Weiteren betragen seine Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen) 2.500 Euro. Ebenso erhält er für seiner beiden volljährigen Kinder Kindergeld, weil sie sich noch in der Berufsausbildung befinden.

Die Beitragsbemessungsgrundlage für C beträgt (35.000 Euro + 1.000 Euro + 2.500 Euro =) 38.500 Euro = Beitragsstufe 5. Da C Einnahmen aus Kapitalvermögen von 2.000 Euro hat und Kindergeld für ein volljähriges Kind bezieht, erhöht sich der Beitrag um zwei Beitragsstufen = Beitragsstufe 7. Dadurch ergibt sich ein Mitgliedsbeitrag von 156 Euro.

Beispiel 4:

Mitglied D ist Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttoarbeitslohn von 39.400 Euro und hat Reparaturkosten für seine Mietwohnung von denen er 1.800 Euro Lohnkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehen kann.

Die Beitragsbemessungsgrundlage für D beträgt 39.400 Euro = Beitragsstufe 5. Bei der haushaltsnahen Dienstleistung erhöht sich der Beitrag um eine Beitragsstufe = Beitragsstufe 6. Dadurch ergibt sich ein Mitgliedsbeitrag von 135 Euro.

Beispiel 5:

Mitglied E wird im Jahr 2015 als Neu-Mitglied der LBC aufgenommen. Er lässt sich die Steuererklärung für das Jahr 2014 und das Jahr 2013 erstellen. In 2014 hatte er Arbeitslohn von 25.800 Euro, in 2013 Arbeitslohn in Höhe von 19.000 Euro wurde dann arbeitslos und erhielt noch Arbeitslosengeld von 1.500 Euro.

Die Beitragsbemessungsgrundlage für E beträgt 25.800 Euro für den Beitrag 2014 = Beitragsstufe 4 und (19.000 Euro + 1.500 Euro =) 20.500 Euro für den Beitrag 2013 = Beitragsstufe 4.

Dadurch ergibt sich –neben der einmaligen Aufnahmegebühr in Höhe von 10 Euro ein Mitgliedsbeitrag von 97 Euro für das Jahr 2014. Für 2013 zahlt E nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Beitragsordnung (10 Euro + 97 Euro =) 107 Euro.

10/2020